Konditionen

Bei befristeter oder unbefristeter Anstellung
Für die Vermittlung einer Ärztin bzw. eines Arztes zur befristeten oder unbefristeten Anstellung wird eine mehrwertsteuerpflichtige Provision fällig, die von der Medizinischen Einrichtung zu tragen ist. Sie wird vor Leistungsbeginn der dres.connect GmbH zwischen den Vertragsparteien verreinbart und richtet sich in ihrer Höhe nach dem Umfang der zu erbringenden Leistungen. 

Bei Vertretung auf Honorarbasis
Für die Vermittlung einer Ärztin bzw. eines Arztes zur zeitlich befristeten Honorarvertretung erhält die dres.connect GmbH ein Honorar, das von der Medizinischen Einrichtung als Auftraggeberin zu tragen ist.

Die Aufwandspauschale wird stets fällig, sobald die dres.connect GmbH die Kontaktdaten der Ärztin bzw. des Arztes an die Medizinische Einrichtung weitergeleitet hat. Die Aufwandspauschale beträgt 40,- EUR.

Die Provision wird fällig, sobald sich die Medizinische Einrichtung und die Ärztin bzw. der Arzt verbindlich auf eine Vertretung verständigt haben; hierüber unterrichten beide Vertragspartner die dres.connect GmbH binnen drei Werktagen. Die Provision beträgt 8 % des im Vertretungszeitraums von der Medizinischen Einrichtung zu zahlenden Arzthonorars. Bei wiederholten Vermittlungen einer Ärztin bzw. eines Arztes an eine Medizinische Einrichtung fällt das Honorar jeweils gesondert an. Wenn die dres.connect GmbH die Kontaktdaten der Ärztin bzw. des Arztes nur mit dem Ziel einer zeitlich befristeten Honorarvertretung an die Medizinische Einrichtung weitergeleitet hat und die dortigen Vertragspartner eine befristete oder unbefristete Festanstellung vereinbaren, bestimmt sich der Provisionsanspruch der dres.connect GmbH nach 2.2.1. (3. Absatz) der AGB.

Das mehrwertsteuerpflichtige Honorar umfasst eine Aufwandspauschale und eine Provision.

Sie wird vor Leistungsbeginn der dres.connect GmbH zwischen den Vertragsparteien vereinbart und richtet sich in ihrer Höhe nach dem Umfang der zu erbringenden Leistungen.

Für die Vermittlung einer Ärztin bzw. eines Arztes zur befristeten oder unbefristeten Anstellung wird eine mehrwertsteuerpflichtige Provision fällig, die von der Medizinischen Einrichtung zu tragen ist.